ARTIKEL 1 ANWENDUNGSBEREICH

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Reiseverträge und Reisevermittlungsverträge gemäß dem belgischen Gesetz vom 16. Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge.

 

ARTIKEL 2 WERBUNG

1. Die in der Reisebroschüre enthaltenen Informationen sind bindend für Reizen Lauwers oder den Vermittler, die die Broschüre herausgegeben haben, es sei denn:

a) die Änderungen dieser Informationen wurden dem Reisenden deutlich, schriftlich und vor Vertragsschluss übermittelt; in der Broschüre muss ein entsprechender Vermerk aufgenommen sein;

b) die Änderungen treten später, nach schriftlichem Abkommen zwischen den Vertragsparteien, ein.

2. Reizen Lauwers oder der Reisevermittler kann das gesamte Reiseangebot oder einen Teil des Reiseangebots zeitweilig oder endgültig aufheben.Besondere Reisebedingung:Das in der Broschüre angegebene Angebot ist auf die verfügbaren Plätze begrenzt.

 

ARTIKEL 3 INFORMATIONEN VON REIZEN LAUWERS UND DES REISEVERMITTLERS

Reizen Lauwers und/oder der Reisevermittler sind verpflichtet:

1. den Reisenden vor Abschluss des Reisevertrags oder Reisevermittlungsvertrags folgendes schriftlich mitzuteilen:

a) die allgemeinen Informationen über Pässe und Visa sowie die erforderlichen Gesundheitsformalitäten für die Reise und den Aufenthalt, damit die Reisenden sich die notwendigen Dokumente beschaffen können.Reisenden, die nicht über die belgische Nationalität verfügen, wird empfohlen, sich bei der/den zuständigen Botschaft(en) oder bei dem/den zuständigen Konsulat(en) über die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erkundigen;

b) Informationen über den Abschluss und den Inhalt einer Reiserücktritts- und/oder Beistandsversicherung;

c) die allgemeinen und besonderen Bedingungen, die für die Verträge gelten.

2. den Reisenden spätestens 7 Kalendertage vor dem Abreisedatum schriftlich folgende Auskünfte zu übermitteln:

a) die Fahrpläne, die Zwischenstopps, die Anschlüsse und, soweit möglich, den Sitzplatz des Reisenden;

b) den Namen, die Adresse sowie die Ruf- und Faxnummer und/oder die E-Mail-Adresse der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters und/oder von Reizen Lauwers oder der örtlichen Einrichtungen, die dem Reisenden im Falle von Problemen behilflich sein können, oder unmittelbar diejenigen des Reisevermittlers oder Reizen Lauwers.

c) für Reisen oder Aufenthalte von minderjährigen Personen im Ausland die erforderlichen Informationen, damit direkt Kontakt zum Kind oder zu der Person, die vor Ort für den Aufenthalt des Kindes verantwortlich ist, aufgenommen werden kann.Die oben genannte Frist von 7 Kalendertagen gilt nicht, wenn der Vertrag mit Verspätung geschlossen wird.Besondere Reisebedingung:Allein reisende Kinder unter 18 Jahren müssen über eine Erlaubnis der Eltern oder des Vormundes verfügen, die beim Gemeindeamt (=Wohnort der Eltern oder des Vormundes) erhältlich ist.

 

ARTIKEL 4 INFORMATIONEN DES REISENDEN

Der Reisende muss Reizen Lauwers und/oder dem Reisevermittler alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen, um die er ausdrücklich gebeten wird oder die möglicherweise einen Einfluss auf den ordnungsgemäßen Verlauf der Reise haben können.Wenn der Reisende falsche Auskünfte erteilt, wodurch Reizen Lauwers und/oder dem Reisevermittler zusätzliche Kosten entstehen, können diese Kosten ihm in Rechnung gestellt werden.

 

ARTIKEL 5 VERTRAGSSCHLUSS

1. Bei der Buchung der Reise muss Reizen Lauwers oder der Reisevermittler dem Reisenden einen Bestellschein gemäß dem Gesetz aushändigen.

2. Der Reisevertrag kommt zustande, nachdem der Reisende über einen im Namen von Reizen Lauwers handelnden Reisevermittler eine schriftliche Bestätigung der gebuchten Reise von Reizen Lauwers erhalten hat.Weicht der Inhalt des Bestellscheins von der Reisebestätigung ab oder erfolgt innerhalb von 21 Tagen nach der Unterzeichnung des Bestellscheins keine Bestätigung, kann der Reisende davon ausgehen, dass die Reise nicht gebucht wurde. In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf sofortige Rückerstattung aller bereits gezahlten Beträge.

 

ARTIKEL 6 DER PREIS

1. Der im Vertrag vereinbarte Preis kann nicht geändert werden, es sei denn, dass dies zusammen mit der entsprechenden Berechnungsmethode ausdrücklich im Vertrag festgelegt ist und sofern die Preisänderung auf Änderungen dera) auf der Reise angewandten Wechselkurse und/oder b) der Beförderungskosten, einschließlich der Kraftstoffkosten, und/oder c) der für bestimmte Leistungen zu zahlenden Abgaben und Steuern zurückzuführen ist.In diesem Fall muss die Bedingung erfüllt werden, dass die oben genannten Änderungen Anlass zu einer Preissenkung geben.

2. Der vertraglich festgelegte Preis darf keinesfalls 20 Kalendertage vor dem Abreisedatum erhöht werden.

3. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Gesamtpreises, kann der Reisende den Vertrag ohne Entschädigung seinerseits kündigen.In diesem Fall hat der Reisende Anrecht auf die volle Rückerstattung der von ihm an Reizen Lauwers gezahlten Beträge.

4. Die jährliche Mitgliedschaft der VZW Reis- en Sportclub Lauwers/Skifriends ist im Preis inbegriffen. 

 

Besondere Reisebedingung:

1. Die Preise umfassen:die Reise mit dem Reisebus (der in der Reisebroschüre genannte Reisebustyp und die damit verbundenen Sitzplätze sind für Reizen Lauwers nicht bindend), die Leistungen gemäß der Beschreibung auf den Reisedokumenten, die Hotelkosten auf der Grundlage von Doppelzimmern, die Mehrwertsteuer in der Höhe, die an dem in der Broschüre genannten Datum gültig ist, sowie die Serviceabgaben für Reiseleiter und Fahrer.Alle Preise gelten pro Person (sofern in der Broschüre nichts anderes bestimmt ist).

2. Die Preise umfassen nicht:Zuschläge, die in der Preistabelle der Broschüre aufgeführt sind, persönliche Ausgaben, Getränke, freiwillige Ausflüge, zusätzliche Mahlzeiten, Eintrittsgelder, Veranstaltungen, Bootsausflüge, Reise- und Reiserücktrittsversicherung.

3. Die Preise wurden anhand der Tarife und Wechselkurse für den Aufenthalt und die sonstigen Leistungen im Ausland, die am 1. Juli 2013 gültig waren,sowie anhand der Tarife für die Beförderung, die am 1. Juli 2013 bekannt waren, und insbesondere anhand der durchschnittlichen Kraftstoffpreise im Monat Juli 2013 berechnet.Der im Vertrag vereinbarte Preis ist ein Festpreis und umfasst alle vorgeschriebenen Leistungen, vorbehaltlich offensichtlicher Fehler oder Irrtümer.

 

ARTIKEL 7 ZAHLUNG DES REISEPREISES

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlt der Reisende bei der Unterzeichnung seines Bestellscheins einen Teil des Gesamtreisepreises als Anzahlung gemäß den Bestimmungen der besonderen Reisebedingungen.

2. Falls der Reisende, nachdem er zuvor in Verzug gesetzt wurde, die Anzahlung oder den Reisepreis, der von ihm gefordert wird, nicht zahlt, behält sich Reizen Lauwers das Recht vor, den Vertrag mit dem Reisenden von Rechts wegen zu beenden. Die dadurch entstandenen Kosten gehen zulasten des Reisenden.

3. Soweit auf dem Bestellschein nichts anderes vereinbart wird, zahlt der Reisende den Restbetrag spätestens 1 Monat vor dem Abreisedatum, vorausgesetzt, dass er vorher die schriftliche Reisebestätigung und/oder die Reisedokumente erhalten hat oder gleichzeitig erhält.

 

Besondere Reisebedingung:

1. Außer im Falle der Vermietung oder wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, zahlt der Reisende nach dem Erhalt des Bestellscheins 30% des Gesamtreisepreises als Anzahlung, jedoch mindestens € 75 pro Person für Reisen, die länger als 3 Tage dauern, und € 25 pro Person für Reisen bis zu einer Dauer von 3 Tagen.

2. Sofern auf dem Bestellschein nichts anderes vermerkt ist, zahlt der Reisende den Restbetrag spätestens 56 Tage vor dem Abreisedatum und werden ihm nach Erhalt des Restbetrags die Reisebestätigung und Reisedokumente 14 Tage vor der Abreise zugeschickt.

3. Erfolgt die Buchung weniger als 56 Tage vor dem Abreisedatum, so ist der Gesamtreisepreis sofort fällig.

 

ARTIKEL 8 ABTRETUNG DER BUCHUNG

1. Der Reisende kann, vor Antritt der Reise, seine Reise an einen Dritten abtreten, welcher alle Bedingungen des Reisevertrags erfüllen muss.Der Abtretende muss Reizen Lauwers und gegebenenfalls den Reisevermittler rechtzeitig vor der Abreise über diese Abtretung in Kenntnis setzen.

2. Der abtretende Reisende und der Übernehmer sind gesamtschuldnerisch für die Bezahlung des gesamten Preises der Reise sowie der Kosten, die sich aus der genannten Abtretung ergeben, verantwortlich.

 

ARTIKEL 9 SONSTIGE ÄNDERUNGEN DURCH DEN REISENDEN

Reizen Lauwers und/oder der Vermittler darf dem Reisenden alle Kosten in Rechnung stellen, die sich aus den von ihm gewünschten Änderungen ergeben.

 

Besondere Reisebedingung:

  • a) bis 4 Werktage vor dem Abreisedatum € 8 pro Person.
  • b) weniger als 4 Werktage vor dem Abreisedatum € 50 pro Person.Unter Änderungen durch den Reisenden wird folgendes verstanden:Änderung der Art des Aufenthalts, Zimmertyp, Verpflegungsart, Abfahrtsort, Sitzplatz im Reisebus.Wenn die Änderungen nicht angenommen werden können, beispielsweise wenn kein anderer Sitzplatz im Reisebus oder kein anderer Zimmertyp verfügbar ist, muss der Kunde seine erste Bestellung behalten oder die nachstehend beschriebenen Kosten für die Annullierung übernehmen.

ARTIKEL 9B:ANNULLIERUNG DURCH DEN REISENDEN

Die Annullierung der Reise ist mit folgenden Kosten für den Reisenden verbunden:

  • Bis 56 Tage vor der Abreise werden Annullierungskosten in Höhe von € 75 pro Person berechnet.
  • Zwischen 55 und 21 Tagen vor der Abreise wird eine Vergütung in Höhe von 25 % des Reisepreises, jedoch mindestens € 50 pro Person berechnet.
  • Zwischen 20 und 14 Tagen vor der Abreise wird eine Vergütung in Höhe von 50 % des Reisepreises, jedoch mindestens € 75 pro Person berechnet.
  • Zwischen 13 und 8 Tagen vor der Abreise wird eine Vergütung in Höhe von 75 % des Reisepreises, jedoch mindestens € 100 pro Person berechnet.
  • Weniger als 8 Tage vor der Abreise wird eine Vergütung in Höhe von 100% des Reisepreises, jedoch mindestens € 125 pro Person berechnet.Für Kreuzfahrten und Flugreisen verweisen wir auf die Annullierungsbedingungen der jeweiligen Gesellschaften.

Die Annullierung muss so schnell wie möglich Reizen Lauwers oder dem Reisevermittler schriftlich mitgeteilt werden.Nur der Poststempel ist für die Festsetzung der Annullierungskosten maßgeblich.

 

ARTIKEL 10 ÄNDERUNGEN VOR DER ABREISE DURCH DEN REISEVERANSTALTER

1. Wenn vor Antritt der Reise einer der wesentlichen Bestandteile des Vertrags nicht ausgeführt werden kann, muss Reizen Lauwers den Reisenden umgehend und in jedem Fall vor der Abreise darüber in Kenntnis setzen und ihn über die Möglichkeit informieren, dass er den Vertrag ohne Kosten auflösen kann, außer wenn der Reisende die vom Reiseveranstalter angebotene Änderung annimmt.

2. Der Reisende muss Reizen Lauwers oder dem Reisevermittler umgehend und in jedem Fall vor der Abreise seine Entscheidung mitteilen.

3. Nimmt der Reisende die Änderung an, muss ein neuer Vertrag oder ein Vertragszusatz aufgestellt werden, in dem die Änderungen und deren Auswirkung auf den Preis angegeben sind.

4. Nimmt der Reisende die Änderung nicht an, so kann er die Anwendung von Artikel 11 beantragen.

 

ARTIKEL 11 KÜNDIGUNG VOR DER ABREISE DURCH DEN REISEVERANSTALTER

1. Wenn Reizen Lauwers den Vertrag vor Antritt der Reise aufgrund von Umständen, für die der Reisende nicht verantwortlich ist, kündigt, hat der Reisende die Wahl zwischen:

a) entweder der Annahme eines anderen Reiseangebots von gleicher oder besserer Qualität, ohne einen Preisaufschlag zahlen zu müssen:wenn die als Ersatz angebotene Reise von geringerer Qualität ist, muss der Reiseveranstalter dem Reisenden den Preisunterschied so bald wie möglich erstatten.

b) oder, so bald wie möglich, der Wiedererstattung aller von ihm aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge.

2. Der Reisende kann gegebenenfalls ebenfalls eine Entschädigung für die Nichtausführung des Vertrags fordern, außer:

a) wenn Reizen Lauwers die Reise annulliert, weil die im Vertrag vorgesehene und für dessen Ausführung erforderliche Mindestzahl von Reisenden nicht erreicht wurde, und wenn der Reisende innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist und mindestens 15 Kalendertage vor dem Abreisedatum schriftlich darüber informiert wurde;

b) wenn die Annullierung die Folge eines Falles von höherer Gewalt ist, unter Ausschluss von Überbuchungen.Unter höherer Gewalt sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zu verstehen, die unabhängig vom Willen desjenigen, der sie geltend macht, eintreten und deren Folgen trotz aller Bemühungen nicht zu vermeiden waren.

 

ARTIKEL 12 TEILWEISE ODER VOLLSTÄNDIGE NICHTAUSFÜHRUNG DER REISE

1. Wenn sich im Laufe der Reise herausstellt, dass ein bedeutender Teil der Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, nicht ausgeführt werden kann, ergreift der Reiseveranstalter alle notwendigen Maßnahmen, um dem Reisenden einen angemessenen und kostenlosen Ersatz im Hinblick auf die Fortsetzung der Reise anzubieten.

2. Bei einem Unterschied zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich erbrachten Leistungen entschädigt er den Reisenden bis zu diesem Unterschied.

3. Wenn solche Einigungen unmöglich sind oder der Reisende diesen Ersatz aus triftigen Gründen nicht annimmt, muss Reizen Lauwers ihm ein gleichwertiges Transportmittel zur Verfügung stellen, mit dem er zum Abreiseort zurückgebracht wird, und ist er verpflichtet, den Reisenden gegebenenfalls zu entschädigen.

 

ARTIKEL 13 KÜNDIGUNG DURCH DEN REISENDEN

Der Reisende kann den Vertrag zu jeder Zeit ganz oder teilweise kündigen.Wenn der Reisende den Vertrag aus einem Grund, für den er verantwortlich ist, kündigt, entschädigt er Reizen Lauwers und/oder den Reisevermittler für den durch die Kündigung entstandenen Schaden.Die Entschädigung kann in den Sonderbedingungen des Reiseprogramms pauschal festgesetzt werden, aber darf höchstens einmal dem Preis der Reise entsprechen.

 

ARTIKEL 14 HAFTUNG VON REIZEN LAUWERS

1. Reizen Lauwers ist haftbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags gemäß den Erwartungen, die der Reisende vernünftigerweise auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrags über die Reiseveranstaltung und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen haben kann, unabhängig davon, ob diese Verpflichtungen durch ihn selbst oder durch andere Dienstleistungserbringer erfüllt werden müssen, und unbeschadet des Rechts von Reizen Lauwers, die anderen Dienstleistungserbringer haftbar zu machen.

2. Reizen Lauwers haftet für die Handlungen und Unterlassungen seiner Mitarbeiter und Vertreter, die in der Ausübung ihrer Funktionen handeln, sowie für seine eigenen Handlungen und Unterlassungen.

3. Wenn auf eine Leistung, die Gegenstand des Vertrags ist, ein internationales Abkommen Anwendung findet, ist die Haftung von Reizen Lauwers gemäß diesem Abkommen ausgeschlossen oder begrenzt.

4. Insofern Reizen Lauwers nicht selbst die im Reisevertrag vorgesehenen Leistungen erbringt, ist seine Haftung für Sachschäden und den Nutzungsausfall der Reise auf den doppelten Preis der Reise begrenzt.

5. Im Übrigen finden Artikel 18 und 19 des Gesetzes vom 16. Februar 1994 Anwendung.

 

Besondere Reisebedingung:

a) Programm: Die von Reizen Lauwers erteilten Informationen stammen aus zuverlässigen Quellen und wurden Ihnen in gutem Glauben mitgeteilt.Reizen Lauwers haftet weder für offensichtliche Fehler oder Irrtümer noch für Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs von Reizen Lauwers liegen, und lehnt jegliche Haftung für Informationen, die von Dritten zu Dokumentationszwecken stammen, ab.Reizen Lauwers haftet nicht für eventuelle Verspätungen, selbst wenn diese Verspätungen zur Folge haben, dass Anschlüsse verpasst werden.Die dadurch entstandenen Kosten gehen zulasten des Reisenden und werden in keinem Fall von Reizen Lauwers erstattet.

b) Tiere: Hunde und andere Tiere sind an Bord unserer Reisebusse nicht erlaubt.

c) Gepäck: Das Reisegepäck in einem Reisekoffer mit normalen Abmessungen ist auf 20 kg pro Person begrenzt und muss mit den von Reizen Lauwers zur Verfügung gestellten Kofferanhängern mit Angabe der darauf angeforderten Daten versehen sein (bei Flugreisen ist das zulässige Höchstgewicht von der Fluggesellschaft abhängig, mit der Sie fliegen).Etwaige Schäden, die auf die Nichtbeachtung dieser Anweisungen zurückzuführen sind, gehen vollständig zulasten des Reisenden.Der Reisende muss einen eventuellen Schaden und/oder Verlust von Gepäck schriftlich, innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung der Reise, mitteilen.Mit einer gültigen Reiseversicherung beträgt die Entschädigung im Falle eines aufgegebenen Schadens oder Diebstahls des aufgegebenen Gepäcks niemals mehr als den vom Reisenden nachgewiesenen Wert, wobei ein Freibetrag von € 100 berücksichtigt wird.Das Handgepäck bleibt stets unter der persönlichen Aufsicht und Verantwortung des Reisenden.Reizen Lauwers haftet nicht für Verlust, Beschädigung und Diebstahl von Gegenständen, die im Reisebus zurückgelassen werden.

d) Reisender: Reizen Lauwers kann Personen, die unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen, die Beförderung oder den Aufenthalt verweigern und haftet nicht für die vom Reisenden gemachten Beförderungs- und Aufenthaltskosten.

 

ARTIKEL 15 HAFTUNG DES REISENDEN

Der Reisende haftet für die Schäden, die er durch eigenes Verschulden Reizen Lauwers und/oder dem Reisevermittler, ihren Mitarbeitern und/oder ihren Vertretern zufügt, oder wenn er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.Das Fehlverhalten wird unter Bezugnahme auf das normale Verhalten eines Reisenden beurteilt.

 

ARTIKEL 16 BESCHWERDENREGELUNG

1. Vor der Abreise:Beschwerden vor der Abreise müssen umgehend per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Reisevermittler oder bei Reizen Lauwers eingereicht werden.

2. Während der Reise:Beschwerden, die während der Ausführung des Vertrags auftreten, müssen umgehend vor Ort, in geeigneter und beweiskräftiger Weise eingereicht werden, damit nach einer Lösung gesucht werden kann.Hierzu wendet sich der Reisende – in folgender Reihenfolge – an einen Vertreter von Reizen Lauwers oder an einen Vertreter des Reisevermittlers oder direkt an den Reisevermittler, oder schließlich direkt an Reizen Lauwers.

3. Nach der Reise:Beschwerden, die nicht vor Ort eingereicht werden können oder die nicht auf zufriedenstellende Weise gelöst wurden, müssen spätestens einen Monat nach der Beendigung der Reise per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Reisevermittler oder bei Reizen Lauwers eingereicht werden.

 

ARTIKEL 17 SCHLICHTUNGSVERFAHREN

1. Bei etwaigen Streitigkeiten müssen die Parteien zunächst gemeinsam eine gütliche Beilegung der Streitigkeit anstreben.

2. Scheitert dieser Versuch einer gütlichen Beilegung der Streitigkeit innerhalb einer Frist von 1 bis 3 Monaten, kann jede der beteiligten Parteien die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Geschillencommissie Reizen vzw (Streitsachenausschuss Reisen VoG) beantragen.Alle Parteien müssen darin einwilligen.

3. Dazu wird das Sekretariat den Parteien eine Informationsbroschüre, eine Schlichtungsordnung sowie eine "Schlichtungsvereinbarung" übermitteln.Sobald die jeweiligen Parteien diese Vereinbarung (gemeinsam oder getrennt) ausgefüllt und unterzeichnet haben und sobald jede Partei einen Betrag von € 50 bezahlt hat, wird das Schlichtungsverfahren eingeleitet.

4. Gemäß dem in der Schlichtungsordnung beschriebenen einfachen Verfahren wird ein unparteiischer Vermittler anschließend Kontakt mit den Parteien aufnehmen, um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

5. Die eventuell erzielte Einigung wird in einer rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarung festgehalten.Sekretariat "Geschillencommissie Reizen":Telefon:02 277 61 80 Fax:02 277 91 00, E-Mail:verzoening.gr@skynet.be

 

ARTIKEL 18 SCHIEDSVERFAHREN ODER GERICHT

1. Wenn kein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird oder wenn das Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung führt, hat die klagende Partei grundsätzlich die Wahl zwischen einem Verfahren vor dem ordentlichen Gericht und einem Schiedsverfahren vor der Geschillencommissie Reizen.

2. Für die geforderten Beträge ab 1250 Euro kann jede beklagte Partei ein Schiedsverfahren mittels Einschreiben an die klagende Partei ablehnen.Dazu verfügt sie über eine Frist von 10 Kalendertagen nach Erhalt des Einschreibens, in dem vermerkt ist, dass ein Verfahren mit einer Forderung von mehr als € 1250 bei der Geschillencommissie Reizen eingeleitet wurde.Bei Beträgen von weniger als € 1250 hat nur der Reisende die Möglichkeit, das Schiedsverfahren abzulehnen.

3. Dieses Schiedsverfahren wird gemäß der Streitfallordnung durchgeführt und kann nur eingeleitet werden, nachdem innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten nach der (vorgesehenen) Beendigung der Reise (oder eventuell nach der Leistung, die Anlass zur Streitigkeit gab) keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.Streitfälle, die sich auf Personenschäden beziehen, können nur von den Gerichten beigelegt werden.

4. Der paritätisch zusammengesetzte Ausschuss trifft, gemäß der Streitfallordnung, auf eine endgültige und verbindliche Weise eine Entscheidung über den Streitfall und ist unanfechtbar.Sekretariat des Ausschusses und allgemeines Sekretariat der Geschillencommissie Reizen : - Telefon:02 277 62 15 (9.00 Uhr bis 12.00 Uhr) - Fax:02 277 91 00 - Koning Albert II laan 16, 1000 Brüssel - E-Mail:clv.gr@skynet.be

 

BESONDERE REISEBEDINGUNG

a) Zuständigkeit:Für alle Streitsachen, die nicht für die Geschillencommissie Reizen in Betracht kommen, ist ausschließlich das Gericht von Antwerpen zuständig.

b) Abholdienst:Abholdienste können aus bestimmten Gründen, Stau oder Verspätung eines anderen Reisebusses, zeitaufwändig sein.Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, direkt zum zentralen Abreiseort zu kommen.Wir bringen Sie kostenlos von einem der Abholorte zum zentralen Abreiseort, wo Sie in den Reisebus umsteigen können, der Sie direkt zu Ihrem Urlaubsziel bringt.Bei der Rückreise werden Sie vom zentralen Abreiseort zu Ihrem Abholort zurückgebracht.In Ausnahmefällen beauftragen wir externe Firmen, die Sie mit einem Taxi oder Kleinbus zu einem anderen Abholort bringen, wo Sie ihre Reise mit einem unserer Reisebusse fortsetzen können.

c) Einrichtungen:Die in dieser Broschüre aufgeführten Hoteleinrichtungen wurden entsprechend den Angaben des Hoteliers veröffentlicht.Möglicherweise können Sie vor Ort nicht alle Einrichtungen aufgrund von externen Faktoren (z. B. Wetterverhältnisse, Elektrizitätsprobleme usw.) oder einer Entscheidung des Hoteliers nutzen.Dies kommt in der Vor- und Nachsaison manchmal vor und wird bereits bei der Buchung durch den niedrigeren Vor- und Nachsaisonpreis berücksichtigt.Eine zusätzliche Entschädigung nach der Reise hierfür ist unmöglich und kann unter keinen Umständen Gegenstand einer Beschwerde nach der Abreise sein.

d) Änderung der Reihenfolge des Reiseprogramms:Mitunter kann aus bestimmten Gründen ein Programm angepasst werden (z. B. eine andere Reihenfolge als vorgesehen).Dies kann sogar während oder kurz vor der Abreise geschehen.Wir halten uns jedoch immer an den Inhalt des Programms, außer im Falle höherer Gewalt (beispielsweise wenn ein vorgesehener Besuch wegen unerwarteter Schließung, Wetterverhältnissen usw. nicht stattfinden kann).Derartige Änderungen können unter keinen Umständen Gegenstand einer Beschwerde sein.

 

Bedingung Ermäßigung "Early Booking":

Jede Änderung, die nach dem "Early booking"-Datum der jeweiligen Reise vorgenommen wird, führt dazu, dass diese Ermäßigung verfällt, ebenso wie die genannten Änderungskosten.

a) Flugstunden:Alle Flugzeiten gelten immer unter Vorbehalt.In Ausnahmefällen kann sich eine Änderung des Flugplans ergeben, sogar noch am Tag der Abreise, wenn Sie bereits am Flughafen sind, z. B. durch ein hohes Flugaufkommen und entsprechende Sicherheitsnormen oder aus betrieblichen Gründen.Eventuelle Unannehmlichkeiten können nach der Abreise niemals zusätzlich kompensiert werden.Führt diese Änderung zu einem längeren Aufenthalt vor Ort, wird kein Zuschlag erhoben. Im umgekehrten Fall ist keine Ermäßigung oder Entschädigung möglich.Etwaige nicht in Anspruch genommene Leistungen, die durch eine Änderung des Flugplans verursacht wurden, können nach der Abreise niemals einen Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung begründen.Der Zeitpunkt der Ankunft in Ihrem Hotel hat keine Auswirkung auf das Ende der eingeschlossenen Leistungen.

b) Rollstühle:Die Reisebusse von Reizen Lauwers sind nicht für die Beförderung von Rollstühlen vorgesehen.Klappbare Rollstühle können im Gepäckraum des Reisebusses mitgeführt werden.Elektrische oder nicht klappbare Rollstühle, die für zu groß oder zu schwer befunden werden, dürfen von Reizen Lauwers abgelehnt werden.Menschen mit Rollstühlen können mit Reizen Lauwers eine Reise machen, wenn sie von einer Begleitperson begleitet werden.

 

GARANTIE

Bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reizen Lauwers können Sie sich an die De Europese Verzekeringsmaatschappij, Tweekerkenstraat 14, B-1000 Brüssel, wenden.